GG Art 60
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 60 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
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