GG Art 61
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 61 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden.
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