GG Art 63
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 63 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
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