GG Art 66
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 66 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
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