GG Art 67
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 67 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
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