GG Art 71
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 71 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.