GG Art 76
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 76 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.
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