GG Art 77
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 77 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
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