GG Art 80
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 80 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.
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