GG Art 82
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 82 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden.
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