GG Art 83
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 83 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
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