GG Art 84
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 84 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.
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