GG Art 86
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 86 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
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