GG Art 87a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 87a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
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