GG Art 87b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 87b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.
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