GG Art 87d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 87d GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.
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