GG Art 89
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 89 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.