GG Art 90
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 90 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
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