GG Art 91b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 91b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder.
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