GG Art 92
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 92 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
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