GG Art 93
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 93 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. (2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate.
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