GG Art 96
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 96 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten.
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