GG Art 98
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 98 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.
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