GG Art 99
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 99 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
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