GG Art 103
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 103 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
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