GG Art 104
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 104 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
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