GG Art 104a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 104a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
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