GG Art 105
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 105 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer.
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