GG Art 108
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 108 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.
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