GG Art 110
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 110 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
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