GG Art 113
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 113 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.
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