GG Art 115b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.