GG Art 115b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 115b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
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