GG Art 115c
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 115c GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
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