GG Art 115d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 115d GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.