GG Art 115l
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 115l GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt.
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