GG Art 117
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 117 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.