GG Art 118
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 118 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
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