GG Art 119
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 119 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen.
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