GG Art 120
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 120 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1.
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