GG Art 121
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 121 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
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