GG Art 124
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 124 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
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