GG Art 124
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.