GG Art 126
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 126 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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