GG Art 128
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 128 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
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