GG Art 131
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 131 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln.
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