GG Art 135
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 135 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
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