GG Art 136
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 136 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen. (2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.
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