GG Art 138
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 138 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
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