GG Art 143
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
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