GG Art 65a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 65a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. (2) (weggefallen)
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