GG Art 87e
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 87e GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
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